Aktuelles

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Nachdem es zum Jahresende noch eine Reihe von Anpassungen gab, scheinen die Steuern, Abgaben und Umlagen für Strom ab 01.01.2024 festzustehen.
Wir fassen für Sie zusammen:

Im Überblick: Steuern, Abgaben und Umlagen ab 01.01.2024 für Strom

Update zur Netzentgelterhöhung (Stand 20.12.2023)

Das Jahr ist eigentlich schon zu Ende und dennoch hielt es vergangene Woche die eine oder andere Überraschung für unsere Branche bereit:

Die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erhöhen sich zum 01.01.2024 durch den Wegfall der Zuschüsse von bisher etwa 3 auf künftig 6 ct/kWh. Noch steht nicht genau fest, wie sich das auf die Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber auswirken wird. Wir gehen derzeit davon aus, dass es zu Erhöhungen von 1,5 bis etwa 4 Cent pro Kilowattstunde – je nach Benutzungsstruktur – kommen kann. Bei einem angenommenen Preisanstieg von 2 ct/kWh und einer Jahresmenge von 10 GWh müssten Sie sich auf Mehrkosten in Höhe von etwa 200.000 € im Jahr 2024 einstellen.

Weitere Veränderungen – welche zwar das Jahr 2024 betreffen, aber erst bei der Rückerstattung in 2025 greifen – wie beispielsweise der Wegfall des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG usw. sind beschlossen. Sofern Sie hierzu Unterstützung benötigen, so können Sie selbstredend auf unsere Unterstützung zählen.

Bei all den Veränderungen und bevorstehenden Herausforderungen wünschen wir Ihnen dennoch eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr!


ab 01.01.2024:
THE veröffentlicht neue Gasspeicherumlage

Die Trading Hub Europe GmbH (THE) legt die Umlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen ab dem 1. Januar 2024 fest: Die Gasspeicherumlage steigt auf 1,86 EUR/MWh.

Anpassung der CO2-Bepreisung

Auch bei der CO2-Bepreisung wird es ab 01.01.2024 zu einer Anpassung kommen. Der Zertifikatpreis wird 2024 bei 45 €/t liegen, darauf hat sich die Regierung geeinigt. Damit steigt ab 01.01.2024 die CO2-Abgabe für Erdgas auf 0,8163 ct/kWh.


Neue Vorgaben und Preisentwicklungen im Überblick

Vom Energieeffizienzgesetz über Umlagen in der Stromversorgung bis hin zu niedrigeren Entgelten in der Gasversorgung – wir fassen die jüngsten Entwicklungen zusammen und beleuchten ihre Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen

Das EnEfG setzt die Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht um und legt klare Vorgaben zur Steigerung der Energieeffizienz fest. Bis 2030 soll eine Einsparung von 26,5 % an Endenergie im Vergleich zu 2008 erreicht werden.

Entsprechend sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 7,5 GWh pro Jahr – bezogen auf die letzten drei Jahre – verpflichtet, Energie- und Umweltmanagementsysteme einzuführen. Für betroffene Unternehmen, die bisher kein solches System haben, dürfte dies zu erheblichem Mehraufwand führen. Bei Nichtumsetzung dieser Verpflichtung droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro.

Bereits ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh pro Jahr – bezogen auf die letzten drei Jahre – müssen Unternehmen innerhalb von drei Jahren Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen, die alle wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen enthalten.

Umlagen in der Stromversorgung für 2024

Die Übertragungsnetzbetreiber verkündeten am 25. Oktober die Umlagenhöhe für das Kalenderjahr 2024. Es ergibt sich für Verbrauchsmengen bis 1 GWh (1 Mio. kWh) eine Senkung der Umlagen um 0,031 Cent pro Kilowattstunde im Saldo.

Energiepreisbremsen: Differenzbeträge abgesenkt ab 1. Oktober 2023

Der Differenzbetrag dient als zentrale Schutzmaßnahme für Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem gesetzlichen Referenzpreis. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung bereits im März 2023 eine Begrenzung der Entlastungen für Kunden mit Entlastungssummen über zwei Millionen Euro eingeführt.

Die maximalen Differenzbeträge wurden aufgrund gesunkener Großhandelspreise angepasst. Seit dem 1. Oktober 2023 gelten neue Höchstbeträge, vorerst bis zum 31. Dezember 2023. Letztverbraucher müssen sich auf potenziell geringere Entlastungsbeträge einstellen. Die geänderte Gesetzeslage wird ab Oktober in den Abrechnungen berücksichtigt.

  • 6 ct/kWh (statt bisher 8 ct/kWh) für Letztverbraucher von Erdgas, 
  • 18 ct/kWh (statt bisher 24 ct/kWh) für Letztverbraucher von Strom,
  • 8 ct/kWh (unverändert) für Wärmekunden.

Letztverbraucher und Kunden, bei denen die Höchstgrenzen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a) des EWPBG oder die Höchstgrenzen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a) des StromPBG anzuwenden sind, müssen sich damit u.U. auf geringere Entlastungsbeträge einstellen. 
Achtung: Letztverbraucher mit Anspruch auf Entlastung müssen die neuen Maximalwerte selbst bei ihren Entlastungsanträgen berücksichtigen.

Die Verlängerung der Preisbremsengesetze bis zum 30. April 2024 steht zwar fest, die endgültige Entscheidung über die DBAV liegt jedoch noch nicht vor.

Niedrigere Entgelte und Umlagen in der Gasversorgung ab 1. Oktober 2023

Zum 01. Oktober 2023 sind mehrere Entgelte und Umlagen in der Gasversorgung gesunken und führen zu einer Verringerung der effektiven Gasbezugskosten:

  • RLM-Bilanzierungsumlage: 0,00 EUR/MWh (bisher 3,90 EUR/MWh)
  • SLP-Bilanzierungsumlage: 0,00 EUR/MWh (bisher 5,70 EUR/MWh)
  • VHP-Entgelt: 0,00142 EUR/MWh (bisher 0,00148 EUR/MWh)
  • Konvertierungsentgelt (H-L): 0,21 EUR/MWh (bisher 0,45 EUR/MWh)
  • Konvertierungsumlage: 0,00 EUR/MWh (bisher 0,38 EUR/MWh)

Erfreulich ist diese Entwicklung vor allem vor dem Hintergrund, dass die Gasspeicherumlage zum 1. Juli 2023 von 0,59 EUR/MWh auf 1,45 EUR/MWh erhöht worden war.

Aktuell sind keine Veränderungen für den 1. Januar 2024 bekannt. Der spezifische Wälzungsbetrag für die Marktraumumstellung von L-Gas auf H-Gas sinkt auf 0,6711 EUR/kWh/h/a im Kalenderjahr 2024.

Die Mehrwertsteuer auf Gas soll ab dem Jahreswechsel wieder auf den regulären Satz von 19 % steigen, drei Monate früher als geplant. Diese Änderung betrifft Gasverbraucher ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

Klimaschutz-Investitionsprämie

Die Bundesregierung plant die Einführung eines Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes mit dem Ziel, die Transformation der Wirtschaft in Richtung Energieeffizienz und Klimaschutz anzuschieben. Im Vergleich zur erleichterten Abschreibung stellt eine Investitionsprämie sicher, dass die staatliche Förderung auch dann wirksam wird, wenn das Unternehmen in einem Jahr keinen Gewinn erwirtschaftet. Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, begrenzt auf maximal 30 Millionen Euro Prämie im Gesamtförderzeitraum.

Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass die Investition Teil eines Einsparkonzeptes ist, welches von einem zugelassenen Energieberater erstellt wurde. Verfügt das betroffene Unternehmen über ein nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem, kann das Einsparkonzept auch durch einen eigenen Energiemanager erstellt werden.


Wir haben tolle Neuigkeiten: Ab sofort sind wir förderndes Mitglied des AGFW, dem Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.!

Der AGFW fördert als unabhängiger Energieeffizienzverband seit über 50 Jahren die Entwicklung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), der Wärmebereitstellung aus Erneuerbaren Energien, der Fernwärme-, Kälteversorgung sowie Speicherung.

Unsere Mitgliedschaft eröffnet uns den Zugang zu einem breiten Netzwerk und dem geballten Wissen des Verbandes. Wir sind nun noch besser aufgestellt, um Sie auch in Fragen der Fernwärme mit unserer bewährten Expertise zu unterstützen.

Foto: © re-sult AG


Änderung der Bilanzierungsumlage ab 1. Oktober 2023

THE hat die Entgelte für die neue Umlageperiode veröffentlicht

Die Trading Hub Europe GmbH (THE) hat die Entgelte und Umlagen für die Umlageperiode ab 1. Oktober 2023 bekannt gegeben. Sowohl die SLP- als auch die RLM-Bilanzierungsumlage betragen 0 EUR/MWh, ebenso die Konvertierungsumlage. Es erfolgt keine Ausschüttung. Das Entgelt für die Konvertierung von H-Gas zu L-Gas wird auf 0,21 EUR/MWh gesenkt, das VHP-Entgelt auf 0,00142 EUR/MWh reduziert.

Die Festlegung GaBi Gas 2.0 erfordert, dass der Marktgebietsverantwortliche zwei getrennte Bilanzierungsumlagen für SLP und RLM Entnahmestellen ermittelt und zu erhebt. Dies basiert auf Prognosen zu Regelenergieverursachung und Regelenergiebedarf sowie auf den aktuellen Ständen der SLP und RLM Bilanzierungsumlagekonten. Das Marktumfeld hat sich in der aktuellen Umlageperiode stark verändert, insbesondere durch Verbrauchereinsparungen. Es wird erwartet, dass der Markt volatil bleibt, wodurch kleinere Änderungen in den Rahmenbedingungen stärkere Auswirkungen haben können.

Das Konvertierungsentgelt gemäß Konni Gas 2.0 zielt darauf ab, den qualitätsübergreifenden Gashandel zu fördern, ohne dass der Marktgebietsverantwortliche zum überwiegenden Beschaffer der physischen L-Gas Mengen wird. THE senkt das anreizorientierte Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von H-Gas nach L-Gas auf 0,21 EUR/MWh, vor allem weil in den vergangenen Monaten deutlich mehr L-Gas verfügbar war, als in früheren Perioden.

Die Konvertierungsumlage deckt u.a. die Kosten der kommerziellen und technischen Konvertierung und wird auf 0 EUR/MWh festgelegt, basierend auf den erwarteten Kosten und dem aktuellen Kontostand.

Ab dem 1. Oktober 2023 beträgt das VHP-Entgelt für Gasmengenübertragungen 0,00142 EUR/MWh.

Diese Entgelte und Umlagen gelten für 12 Monate.

Quelle: THE /2023


Gasspeicherumlage steigt ab 1. Juli 2023 auf 1,45 €/MWh

Die Trading Hub Europe GmbH (THE) hebt die Umlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherumlage) ab dem 1. Juli 2023 von 0,59 € auf 1,45 € pro Megawattstunde fest.

Hintergrund der Erhebung der Gasspeicherumlage ist die Novelle des EnWG, die insbesondere Füllstandsvorgaben für Speicher vorsieht. Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden durch THE verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Hierzu zählten insbesondere die Durchführung von SSBO Ausschreibungen sowie die Befüllung diverser Gasspeicher gemäß Stufe 3 im Kalenderjahr 2022. Vor dem Hintergrund der bis dato entstandenen sowie der prognostizierten Kosten und Erlöse wird die Gasspeicherumlage in Höhe von 1,45 EUR/MWh festgesetzt. Der Ankündigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgend, das Gasspeichergesetz bis zum 31. März 2027 verlängern zu wollen, hat THE – im Einvernehmen mit dem BMWK und der Bundesnetzagentur – diesen verlängerten Zeitraum bei der Ermittlung der Speicherumlage herangezogen.

Die nächstmalige Festsetzung der Speicherumlage erfolgt zum 1. Januar 2024.

Quelle: THE/2023
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Herzlichen Glückwunsch und „Hut ab“ zur erfolgreichen Fortbildung zum Berater für Elektromobilität (HWK)

Wir gratulieren unserem Senior Projektmanager Andreas Beer zum erfolgreichen Abschluss seiner berufsbegleitenden Fortbildung.
Hochaktuell, das Thema Elektromobilität, und höchst interessant. Betriebe, Kommunen und Endkunden können von nun an auf Andreas Beers Expertise setzen, wenn es um die Einführung von alternativen Antrieben und die Systemintegration von Elektromobilität geht.

Berufsbegleitend wurden in 244 Unterrichtsstunden unter anderem folgende Themen behandelt.
– Wirtschaftlichkeit und Ökobilanz
– Fahrzeuge mit alternativen Antrieben
– Elektromobilität in den Bereichen PKW und Nutzfahrzeuge
– Elektromobilität in den Bereichen Zweiräder und Leichtfahrzeuge
– Netzintegration Elektromobilität und Lastgangmanagement
– Systemintegration in dezentrale Energieversorgungsstrukturen
– Stationäre Speicher
u.v.m.

Bildquelle: © re-sult AG


Besuchen Sie uns auf der E-world 2023!

Auch dieses Jahr stellen wir wieder auf der LEITMESSE DER ENERGIEWIRTSCHAFT aus: Die E-world energy & water ist der Branchentreffpunkt der europäischen Energiewirtschaft. Als Informationsplattform für die Energiebranche versammelt die E-world jährlich internationale Entscheider in Essen.

Lassen auch Sie sich die Messe nicht entgehen?
Dann planen Sie unbedingt einen Stopp auf unserem Messestand ein!
Wir freuen uns auf Ihren Besuch und nehmen uns gerne Zeit für ein Gespräch mit Ihnen. Vereinbaren Sie doch gleich einen Termin mit uns.


Fristenkalender 2023

Im Jahr 2023 haben Eigenversorger, Anlagenbetreiber und größere Strom- und Gasabnehmer wieder eine Reihe wichtiger Fristen zu beachten. Ein Überblick über die wichtigsten Fristen wurde uns freundlicherweise von unserem Partner ensight Ahrens Hill PartG mbB Rechtsanwälte Steuerberater zur Verfügung gestellt. Dafür bedanken wir uns herzlich!

Wir haben diese wertvolle Information für Sie aufbereitet und stellen sie mit freundlicher Genehmigung der ensight zum Download bereit.

Wichtige Änderungen in der Rechtslage erfahren Sie zeitnah über den Blog der ensight. Diesen finden Sie unter www.ensight.blog

Bildquelle: © vegefox.com – stock.adobe.com


Was bringt das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) mit sich?
Wir haben für Sie einen Überblick über die neuen Regelungen 2023 zusammengestellt.
Hier auch zum Download als PDF.

  • Auf einen Blick: 
Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG)
Seite 1/2

Liebe RLM Kundinnen und Kunden,

Beantragen Sie die Soforthilfe bei Ihrem Gasanbieter noch bis 31.12.2022!

Wie Ihnen bestimmt bereits bekannt ist, hat die Bundesregierung das sog. Soforthilfegesetz verabschiedet, um die Erdgaskunden zu entlasten und die Zeit bis zur Einführung der geplanten Gaspreisbremse im Frühjahr 2023 zu überbrücken. Vorgesehen ist eine einmalige Unterstützung für Dezember 2022. Treffen die Voraussetzungen der Entlastung auf Sie zu und möchten Sie die „Soforthilfe” in Anspruch nehmen, müssen Sie Ihren Gasversorger bis zum 31. Dezember 2022 über Ihre Anspruchsberechtigung informieren. Verwenden Sie hierfür gerne unser Formular:

Bitte beachten Sie, dass wir unsererseits keine rechtliche Prüfung Ihrer Antragsberechtigung vornehmen können.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit der Entlastung finden Sie unter  https://www.bmwk.de.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung der Soforthilfe Dezember?
Sprechen Sie uns gerne an, die re-sult AG steht auch bei diesem Thema an Ihrer Seite.


Verleihung der Ehrensenatoren-Würde an Max Binder

Bei der feierlichen Auszeichnung verdienter Personen durch Prof. Dr. Hebel, Präsident der Universität Regensburg, wurde unserem Aufsichtsratsvorsitzenden Maximilian Binder eine ganz besondere Ehre zuteil:
In Anerkennung und Dankbarkeit für die langjährige, tatkräftige Unterstützung der Universität Regensburg wurde Herrn Binder der Titel „Ehrensenator“ verliehen. Die Ehrensenatoren-Würde stellt die höchste Auszeichnung dar, die von der Universität an Personen, die sich in besonderem Maße für die Universität verdient gemacht haben, vergeben wird. Neben Max Binder gibt es aktuell nur drei weitere, lebende Ehrensenatoren.
In seiner Tätigkeit als Mitglied und später Vorsitzender des Universitätsrats brachte er wichtige Zukunftsprojekte der UR voran, darunter das RCI (Regensburg Centrum für Interventionelle Immunologie) und den Aufbau der FIDS (Fakultät für Informatik und Data Science der UR).
Wir gratulieren herzlich! 

Wir gratulieren Max Binder recht herzlich zur Ehrensenatoren-Würde, die ihm von der Universität Regensburg verliehen wurde.

Bildquelle: © Julia Dragan – Universität Regensburg


Blog der ensight Legal Tax Consulting

Neueste Nachrichten aus dem Energierecht, Energie- und Stromsteuerrecht, Elektromobilität und Insolvenzrecht

https://ensight.blog/2022/11/16/dringend-ab-17-11-2022-konnen-erdgas-und-warmeversorger-einen-antrag-auf-vorauszahlung-der-entlastungsbetrage-einreichen/

DRINGEND: Ab 17.11.2022 können Erdgas- und Wärmeversorger einen Antrag auf Vorauszahlung der Entlastungsbeträge einreichen

München, 16.11.2022: 

Das Erdgas- Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) ist noch nicht verkündet, da können die Versorger bereits die zu Vorauszahlungen auf die im Dezember entfallenen Abschlags- und Vorauskasseleistungen beim Bund (KfW) beantragen. Voraussetzung dafür ist eine vorgeschaltete Plausibilitätsprüfung, die bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCooper (PWC) als vom BMWK beauftragtes Unternehmen einzureichen ist.

Betroffene Letztverbraucher brauchen hingegen keinen Antrag auf Ausfallen des Dezemberabschlags stellen.

Das BMWK stellt ab 17.11.2022 auf deren Seite https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/Soforthilfe-Energiepreise/soforthilfe-energiepreise.html den Link zum Online-Portal her, in welchem die Anträge eingereicht werden können.

Der BDEW hat hierzu bereits ein hilfreiches FAQ-Dokument veröffentlicht, welches hier zu finden ist.

Auch auf der Site des BMWK ist heute schon eine Vorlage des Antrags zu finden, mit welchem man sich nun bereits vertraut machen kann.

Michael Hill
Partner


Die neuen Steuern, Abgaben und Umlagen für den Strombezug ab 01.01.2023 

Steuern, Abgaben und Umlagen für Strom ab 01.01.2023 
Erhalten Sie einen Überblick über die  Anpassungen der StromNEV-Umlage, der KWKG-Umlage, EnWG Offshore-Netzumlage, EEG-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und Stromsteuer.

Blog der ensight Legal Tax Consulting

https://ensight.blog/2022/09/29/gasbeschaffungsumlage-wird-aufgehoben-gas-und-strompreisbremse-kommt/

Gasbeschaffungsumlage wird aufgehoben, Gas- und Strompreisbremse kommt

München, 29.09.2022: Die Gasbeschaffungsumlage (wir berichteten, hier und hier) wird entsprechend der heutigen Presskonferenz des Bundeskanzlers sowie des Bundeswirtschaftsministers und Bundesfinanzministers vor deren tatsächlichem Inkrafttreten bereits wieder abgeschafft. Stattdessen sollen die Finanzierungslücken aus einem Sondervermögen des Bundes erfolgen, aus welchem auch eine Gaspreisbremse (neben einer Strompreisbremse) finanziert werden soll.

Die Bundesregierung muss die nach aktueller Rechtslage noch bestehende Gasbeschaffungsumlage durch Aufhebung oder Anpassung der Gaspreisanpassungsverordnung noch abschaffen. Dies ist bislang (noch) nicht passiert.

Wie weitere Entlastungen im Energiesektor konkret erfolgen sollen, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Aktuell nicht betroffen von der Entscheidung scheinen die Gasspeicher- oder auch die Bilanzierungsumlage zu sein, welche ebenso zum 01.10.2022 erhoben werden sollten.

Die Umsetzung (auch des kurzfristigen Entfalls der Gasbeschaffungsumlage) in den Bilanzkreis- und Lieferverträgen wird weiter eine Herausforderung bleiben.

Hans Koppenwallner
Rechtsanwalt | Senior Associate

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner


Veröffentlichung der neuen Entgelte und Umlagen ab Oktober 2022

Pressemitteilung der Trading Hub Europe GmbH (THE) vom 18. August 2022

Pressemitteilung (tradinghub.eu)


Mitteilung unseres Partners, der Kanzlei Hill-Bunnemann

https://blog-fsh-ra.com/


Mitteilung unseres Partners, der Kanzlei Hill-Bunnemann

Nachfolgend ein Überblick über die im Jahr 2022 relevanten Fristen, die für Sie im Bereich des Strombezugs und der Eigenversorgung relevant sein könnten:

  1. Frist zum 20. eines jeden Monats: Prognose EEG-Umlagebelasteter Energiemengen (vor allem in der „Eigenversorgung“)

Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen, deren Strom entweder in der Eigenversorgung oder bei Drittbelieferung mit einer EEG-Umlage belastet sind, sollten zum 20. eines jeden Kalendermonats eine Prognose der in diesem Monat mit der Umlage belasteten Strommengen abgeben. Dies erfolgt – immer wenn auch Drittbelieferung vorliegt – beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ( für Regensburg TENNET) in deren Portal. Bei reiner Eigenversorgung hat das beim örtlichen Netzbetreiber zu erfolgen. Die Prognose kann auch durch Hochrechnungen messtechnisch erfasster Mengen erfolgen. Korrekturen können auch durch An- oder Abrechnungen in den Folgemonaten, letztmals zum 20.12.2022 erfolgen. Wichtig ist, dass Ende des Jahres die Gesamtjahresmenge umlagebelasteter Energie korrekt erfasst wurde, um Zinsschäden zu vermeiden.

  • Eintragung von Anlagen in das Marktstammdatenregister:

Bestandsanlagen müssen bereits registriert sein. Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden, im Falle von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Falle einer Modernisierung der KWK-Anlage innerhalb eines Monats nach Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. Der Beginn von Stilllegungen sowie das Ende einer vorläufigen Stilllegung ist ebenfalls innerhalb eines Monats zu registrieren

  • Meldung von reiner Eigenversorgung an den lokalen Netzbetreiber: 28.02.

Sollten Sie ausschließlich Eigenversorgung und keine Bestandsanlage (erstmalige Eigenversorgung ununterbrochen vor dem 01.08.2014) oder Kleinanlage (kleiner 10 kW) betreiben, dann muss bis zum 28.02. an den lokalen Netzbetreiber die teilweise umlagebelastete Energiemenge gemeldet werden. Viele Netzbetreiber rechnen die Eigenversorgung auch mit Eigeninitiative ab, dennoch sollte hier vorsichtshalber nachgefragt werden, ob eine Meldung notwendig ist, denn bei Fristversäumung droht die volle Umlagelast.

KWK-Anlagenbetreiber mit über 1 MW bis einschließlich 10 MW elektrischer Leistung und erstmaliger Eigenversorgung nach dem 01.08.2014 und reiner Eigenversorgung haben vor diesem Datum die Einstufung durch die BAFA in Anlage 4 Liste 1 des EEG zu erlangen (siehe auch § 61c Abs. 3 EEG 2021), ansonsten droht hier die Belastung mit mehr als 40 % der Umlage bei mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden (sog. „Claw Back“ Mechanismus) bzw. bei der Überschreitung von 7.000 Vollbenutzungsstunden die Belastung mit der vollen EEG-Umlage nach dem neuesten EEG 2021.

  • Meldung KWK-Angaben bei KWK-Anlagen an BAFA (und Netzbetreiber) bis zum 31.03.

KWK-Anlagenbetreiber in der Förderung mit Wärmeabfuhr (Bypass, etc.) müssen auch bei einer Größe der Anlage unter 50 kW elektrisch bis zu 2 MW elektrisch eine Meldung über den Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad (Wärmemenge) für das Vorjahr an die BAFA abgeben. Alle anderen Anlagenbetreiber (ohne Bypass) während der Förderung zwischen 50 kW und 2 MW elektrischer Leistung müssen jedenfalls an den lokalen Netzbetreiber und der BAFA Angaben zum eingesetzten Brennstoff, KWK-Nettostromerzeugung und Anzahl der insgesamt erreichten Vollbenutzungsstunden senden (siehe § 15 Abs. 3, 4 und 5 KWKG). Auch hier gilt, dass einige Netzbetreiber diese Daten in Eigeninitiative stellen. Auch hier sollte beim Netzbetreiber nachgefragt werden.

  • Meldung der Eigenverbrauchten Energie beim Strombezug aus dem Netz (§ 19 StromNEV) zum 31.03.

Bei Strombezugsmengen aus dem Netz (nicht Eigenversorgung) über 1 GWh jährlich, wird die sog. § 19 Umlage für die darüber bezogenen Mengen reduziert. Wichtig ist, dass der Strombezug nur dann reduziert wird, wenn dies Eigenverbrauch des Netzstromkunden ist. Drittbezug anderer Unternehmungen am Standort können nicht reduziert bezogen werden (es sei denn diese überschreiten selbst wiederum die 1 GWh-Grenze und zeigen dies ebenso an). Bis zum 31.03. muss daher gemeldet werden, wie viel Strom selbst verbraucht wurde.

Dabei ist die Wechselwirkung bei Eigenversorgungssituationen zu beachten: Wenn im Rahmen der „Nachrangregelung“ Drittverbrauch bereits voll der Eigenversorgungsanlage zugerechnet wurde, wird dieser Drittverbrauch folgerichtig nicht mehr aus dem Netz gedeckt. Umgekehrt aber: Wenn der Drittverbrauch mittels Vorrangregelung nicht mehr der Eigenversorgungsanlage zugerechnet wird, handelt es sich dabei um Netzbezug, welcher bei der § 19 Meldung vom Netz-Selbstverbrauch abgezogen werden muss.

  • Meldung von Eigen- und Drittbelieferung bei Eigenerzeugung im Jahr 2021 zum 31.05.

Wer im Jahr 2021 mit seiner Erzeugungsanlage sowohl sich selbst, als auch weitere Dritte beliefert hat, muss die Drittbelieferungsmengen zum 31.05. beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (Regensburg: TENNET) melden. Diese Meldung hat über das entsprechende Portal zu erfolgen. Bei Fristversäumung droht grundsätzlich eine höhere EEG-Umlagelast (bis zu 100 % auf alle Erzeugungsmengen, die nicht eingespeist wurden).

KWK-Anlagenbetreiber mit über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung und erstmaliger Eigenversorgung nach dem 01.08.2014 und gemischter Eigen- und Drittbelieferung haben vor diesem Datum die Einstufung durch die BAFA in Anlage 4 Liste 1 des EEG zu erlangen (siehe auch § 61c Abs. 3 EEG 2021), ansonsten droht hier die Belastung mit mehr als 40 % der Umlage bei mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden (sog. „Claw Back“ Mechanismus) für den Eigenverbrauch nach dem neusten

EEG 2021.

  • Steuererklärung Stromsteuer zum 31.05.

Steuerbefreite Leistungen und Selbstentnahmen aus Erzeugungsanlage oder sonstige Steuerschulden müssen spätestens am 31.05. des Folgejahres an das zuständige Hauptzollamt erklärt werden (Formular 1400).

  • Meldung bei Energie- und Stromsteuerentlastungen über 200.000 € nach EnSTransV bis zum 30.06.

Sollten Sie durch die Einsparung in Strom- oder Energiesteuer (bspw. bei Strombezug aus dem Netz als prod. Unternehmen oder als Eigenerzeuger und steuerfreier Leistung) einen Betrag von über 200.000 je Steuerentlastung erreichen, haben Sie bis zum 30.06. des Folgejahres eine Meldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben, siehe § 3 EnSTransV.

  • Abgabe aller Steuererklärungen für Steuerentlastungen für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2022

Steueranträge zur Entlastung oder Reduktion von Strom- oder Energiesteuer für das Jahr 2021 (bspw. für gewisse Prozesse, prod. Gewerbe, etc. aber auch Energiesteuer für Einsatz im BHKW) sind letztmals am 31.12.2022 für das Jahr 2021 einzureichen.

Diese Liste soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fristen geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere sind wesentliche Änderung an der Erzeugungssituation, der Erzeugungsanlage oder auch Belieferungssituationen unverzüglich zu melden. Auch der Zubau von (neuen) Anlagen ist entsprechend an Netzbetreiber und Zollbehörden zu melden. Im Falle einer Unsicherheit stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Auskunft bereit.

Mit freundlichen Grüßen,

Hans Koppenwallner

Rechtsanwalt

Hill Bunnemann

Partnerschaft mbB

Maximilianstraße 35a

80539 München

Telefon: 089 / 41 61 72 4 75

Mobil: 0151 / 15 96 1076

Fax: 089 / 41 61 72 4 77

www.hill-bunnemann.de


Mit großer Freude informieren wir heute darüber, dass unser Aufsichtsratsmitglied Stefan Raith mit Wirkung zum 01.01.2022 in den Aufsichtsrat der KRONES AG berufen wurde. Wir wünschen Herrn Raith für seine neue Tätigkeit nur das Beste und für seine Entscheidungen ein ebenso glückliches Händchen, wie wir es seit Jahren erleben dürfen. Alles Gute!


Nach sechs Monaten praxisorientiertem Kurs zum Gebäudeenergieberater (HWK) gratulieren wir unserem Mitarbeiter Andreas Beer zur bestandenen Abschlussprüfung.

Viele Kursinhalte überschneiden sich mit Anliegen unserer Kunden:

  • Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (BHKW, Brennstoffzelle, PV), stromsparende Beleuchtung, Stromtarifberatung, optimale Nutzung von selbst erzeugtem Strom
  • Anlagentechnik: Lüftung, Heizung, hydraulischer Abgleich, Sanierung
  • Energetische Bewertung von Gebäudehüllen, Luftdichtigkeit, Thermografie, Dämmstoffe, Wärmebrücken
  • Fördermöglichkeiten der Fördergeber KfW und BAFA

Erfahren Sie mehr über die Handwerkskammer für München hier


Weihnachtszeit

Auch in diesem Jahr „verlängern“ wir die Feiertage. Unser Büro bleibt demnach vom 23. Dezember bis einschließlich 07. Januar 2022 geschlossen. Ab dem 10. Januar sind wir wieder in gewohnter Art und Weise für Sie da. Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Vorweihnachtszeit bei bester Gesundheit!


Die neuen Steuern, Abgaben und Umlagen – für den Strombezug ab dem 01.01.2022 – stehen nunmehr fest!


Golfen für einen guten Zweck | re-sult ist Partner der WWK-Kinderstiftung

Im mittlerweile siebten Jahr sind wir, die @re_sult_ag, als Partner und Unterstützer der WWK Kinderstiftung tätig. So stehen wir – mit nach wie vor maximaler Überzeugung und ungebrochenem Eifer – auch in diesem Jahr als Spender an der Seite der Stiftung, welche großartiges für in Not geratene Kinder vollbringt. So beispielsweise auch beim diesjährigen Charity-Golfturnier, bei welchem unser Vorstand Markus Oberhoff erneut mit großem Engagement und überschaubarem Erfolg mitgespielt hat … aber es ist ja für einen guten Zweck 🙃. Gerne ist re-sult auch im kommenden Jahr wieder dabei!


Bachelorarbeiten im Unternehmen:

Heute präsentieren wir Ihnen unseren Mitarbeiter und Bachelor-Student Michael Schmidt. Hier erklärt er im Detail, was hat er für re-sult getan, wie hat er seine Bachelorarbeit bei uns implementiert und was seine Pläne für die Zukunft sind. Ein wichtiges Thema!

Allein die Umweltkatastrophen im letzten Monat zeigen uns deutlich auf: Der Klimawandel ist nicht mehr von der Hand zu weisen!

Diesen gilt es durch die verschiedensten Maßnahmen einzudämmen. Einen deutlichen Teil dazu beisteuern kann die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden. Durch den hohen Anteil an Altbauten ist es von immenser Wichtigkeit, diese energisch so aufzuwerten, sodass die Energiebilanz des Gebäudes ökonomisch und ökologisch deutlich verbessert werden kann. Gleichzeitig werden durch diese Maßnahmen die Energieverbräuche, CO2-Emissionen etc. in ganz Deutschland stark abgesenkt.

Meine Bachelorarbeit geht genau auf dieses Thema und zeigt neben dem Status quo in Deutschland auch konkret auf, welche Einsparpotenziale sich dahinter verstecken.

Da mein Studium nun beendet ist, steht für mich persönlich der nächste Schritt an. Der re-sult AG bin ich für die Unterstützung während der Bachelorarbeit sowie jetzt im Anschluss als Praxispartner im Masterstudium äußerst dankbar!


Entdecken Sie den Beitrag über Markus Oberhoff und die re-sult AG auf der Website der OHA! Initiative.


Die Übergangsfrist endete am 15.05.2021!


Übersicht über relevante Rechts- und Rechtsprechungsänderungen zur Eigenversorgung


Stadtwerke aufgepasst!


BEHG in Gas- und/oder Wärmerechnungen

BEHG re-sult AG

Es ist Gutschriftzeit!


Risiko Falschabrechnung


Mitteilung unseres Partners, der Kanzlei Fey-Hill-Bunnemann

Kanzlei F-H-B

Heute möchten wir Sie über relevante Fristen im Jahr 2021 informieren, welche für Sie im Bereich des Strombezugs und der Eigenversorgung relevant sein könnten, bzw. alsbald anstehen (Regelungen nach der besonderen Ausgleichsregelung, Treibhaushandel oder atypische Netzentgelte sind hier nicht berücksichtigt,  da der Empfängerkreis vss. die Kriterien für entsprechende Meldefristen nicht erfüllt – wenden Sie sich gerne an uns bei Fragen hierzu):

  1. Frist zum 20. Januar und jeden Folgemonat: Prognose EEG-Umlagebelasteter Energiemengen (vor allem in der „Eigenversorgung“)

Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen, deren Strom entweder in der Eigenversorgung oder bei Drittbelieferung mit einer EEG-Umlage belastet sind, sollten zum 20. Januar eine Prognose des in diesem Monat mit der Umlage belasteten Strommengen abgeben. Dies erfolgt – immer wenn auch Drittbelieferung vorliegt – beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (TENNET, Amprion, etc.) in deren Portal. Bei reiner Eigenversorgung hat das beim örtlichen Netzbetreiber zu erfolgen. Die Prognose kann auch durch Hochrechnungen bisher geschätzter oder bereits messtechnisch erfasster Mengen erfolgen. Korrekturen können auch durch An- oder Abrechnungen in den Folgemonaten, letztmals zum 20.12.2021 erfolgen. Wichtig ist, dass Ende des Jahres die Gesamtjahresmenge umlagebelasteter Energie korrekt erfasst wurde, um Zinsschäden zu vermeiden.

  1. Letzte Frist zur Eintragung von Bestandsanlagen in das Marktstammdatenregister: 31.01.2021

Jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, die vor dem 01. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist, muss diese Anlage zwingend bis 31.01.2021 in das Marktstammdatenregister eingetragen haben. Die Eintragung ist relativ einfach im Internet hier vorzunehmen. Bei Fristversäumung droht die Kürzung von Förderungen.

  1. Meldung von reiner Eigenversorgung an den lokalen Netzbetreiber: 28.02.

Sollten Sie ausschließlich Eigenversorgung und keine Bestandsanlage (erstmalige Eigenversorgung ununterbrochen vor dem 01.08.2014) oder Kleinanlage (kleiner 10 kW) betreiben, dann muss bis zum 28.02. an den lokalen Netzbetreiber die teilweise Umlagebelastete Energiemenge gemeldet werden. Viele Netzbetreiber rechnen die Eigenversorgung auch mit Eigeninitiative ab, dennoch sollte hier vorsichtshalber nachgefragt werden, ob eine Meldung notwendig ist, denn bei Fristversäumung droht die volle Umlagelast.

KWK-Anlagenbetreiber mit über 1 MW elektrischer Leistung und erstmaliger Eigenversorgung nach dem 01.08.2014 und reiner Eigenversorgung haben vor diesem Datum die Einstufung durch die BAFA in Anlage 4 Liste 1 des EEG zu erlangen (siehe auch § 61c Abs. 3 EEG 2021), ansonsten droht hier die Belastung mit mehr als 40 % der Umlage bei mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden (sog. „Claw Back“ Mechanismus) nach dem neuesten EEG 2021.

  1. Meldung KWK-Angaben bei KWK-Anlagen an BAFA (und Netzbetreiber) bis zum 31.03.

KWK-Anlagenbetreiber in der Förderung mit Wärmeabfuhr (Bypass, etc.) müssen auch bei einer Größe der Anlage unter 50 kW elektrisch bis zu 2 MW elektrisch eine Meldung über den Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad (Wärmemenge) für das Vorjahr an die BAFA abgeben. Alle anderen Anlagenbetreiber (ohne Bypass) während der Förderung zwischen 50 kW und 2 MW elektrischer Leistung müssen jedenfalls an den lokalen Netzbetreiber und der BAFA Angaben zum eingesetzten Brennstoff, KWK-Nettostromerzeugung und Anzahl der insgesamt erreichten Vollbenutzungsstunden senden (siehe § 15 Abs. 3, 4 und 5 KWKG). Auch hier gilt, dass einige Netzbetreiber diese Daten in Eigeninitiative stellen. Auch hier sollte beim Netzbetreiber nachgefragt werden.

  1. Meldung der Eigenverbrauchten Energie beim Strombezug aus dem Netz (§ 19 StromNEV) zum 31.03.

Bei Strombezugsmengen aus dem Netz (nicht Eigenversorgung) über 1 GWh jährlich, wird die sog. § 19 Umlage für die darüber bezogenen Mengen reduziert. Wichtig ist, dass der Strombezug nur dann reduziert wird, wenn dies Eigenverbrauch des Netzstromkunden ist. Drittbezug anderer Unternehmungen am Standort können nicht reduziert bezogen werden (es sei denn diese überschreiten selbst wiederum die 1 GWh-Grenze und zeigen dies ebenso an). Bis zum 31.03. muss daher gemeldet werden, wie viel Strom selbst verbraucht wurde.

Dabei ist die Wechselwirkung bei Eigenversorgungssituationen zu beachten: Wenn im Rahmen der „Nachrangregelung“ Drittverbrauch bereits voll der Eigenversorgungsanlage zugerechnet wurde, wird dieser Drittverbrauch folgerichtig nicht mehr aus dem Netz gedeckt. Umgekehrt aber: Wenn der Drittverbrauch mittels Vorrangregelung nicht mehr der Eigenversorgungsanlage zugerechnet wird, handelt es sich dabei um Netzbezug, welcher bei der § 19 Meldung vom Netz-Selbstverbrauch abgezogen werden muss.

  1. Meldung von Eigen- und Drittbelieferung bei Eigenerzeugung im Jahr 2020 zum 31.05.

Wer im Jahr 2020 mit seiner Erzeugungsanlage sowohl sich selbst, als auch weitere Dritte beliefert hat, muss die Drittbelieferungsmengen zum 31.05. beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (TENNET, Amprion, etc.) melden. Diese Meldung hat über das entsprechende Portal zu erfolgen. Bei Fristversäumung droht grundsätzlich eine höhere EEG-Umlagelast (bis zu 100 % auf alle Erzeugungsmengen, die nicht eingespeist wurden).

KWK-Anlagenbetreiber mit über 1 MW elektrischer Leistung und erstmaliger Eigenversorgung nach dem 01.08.2014 und gemischter Eigen- und Drittbelieferung haben vor diesem Datum die Einstufung durch die BAFA in Anlage 4 Liste 1 des EEG zu erlangen (siehe auch § 61c Abs. 3 EEG 2021), ansonsten droht hier die Belastung mit mehr als 40 % der Umlage bei mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden (sog. „Claw Back“ Mechanismus) für den Eigenverbrauch nach dem neusten

EEG 2021.

  1. Steuererklärung Stromsteuer zum 31.05.

Steuerbefreite Leistungen und Selbstentnahmen aus Erzeugungsanlage oder sonstige Steuerschulden müssen spätestens am 31.05. des Folgejahres an das zuständige Hauptzollamt erklärt werden (Formular 1400).

  1. Meldung bei Energie- und Stromsteuerentlastungen über 200.000 € nach EnSTransV bis zum 30.06.

Sollten Sie durch die Einsparung in Strom- oder Energiesteuer (bspw. bei Strombezug aus dem Netz als prod. Unterhemen oder als Eigenerzeuger und steuerfreier Leistung) einen Betrag von über 200.000 je Steuerentlastung erreicht, haben Sie bis zum 30.06. des Folgejahres eine Meldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben, siehe § 3 EnSTransV.

  1. Umsetzung eines Messkonzepts oder andere Sicherstellung der Einhaltung des § 62b EEG: 31.12.2021

Nach § 104 Abs. 10 und 11 EEG ist zur weiteren Berechtigung von Schätzungen für das Jahr 2020 und vor 2017 eine Erklärung notwendig, in der dargestellt wird, wie die Regelungen zum Messen und Schätzen (§ 62b EEG) ab dem 01.01.2022 eingehalten werden. Hier ist insbesondere ein Messkonzept zu erstellen; Alternativen finden Sie u.a. in unserem Blogeintrag dazu (siehe Link auf unserer Homepage).

  1. Abgabe aller Steuererklärungen für Steuerentlastungen für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2021

Steueranträge zur Entlastung oder Reduktion von Strom- oder Energiesteuer für das Jahr 2020 (bspw. für gewisse Prozesse, prod. Gewerbe, etc. aber auch Energiesteuer für Einsatz im BHKW) sind letztmals am 31.12.2021 für das Jahr 2020 einzureichen.

Diese Liste soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fristen geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere sind wesentliche Änderung an der Erzeugungssituation, der Erzeugungsanlage oder auch Belieferungssituationen unverzüglich zu melden. Auch der Zubau von (neuen) Anlagen ist entsprechend an Netzbetreiber und Zollbehörden zu melden. Im Falle einer Unsicherheit stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Auskunft bereit. Bitte beachten Sie auch, dass wir zeitnah Artikel zu den geänderten Regelungen des KWKG und EEG in unserem Blog schreiben werden. Diesen finden Sie über unsere Homepage www.fey-hill-partner.de

Mit freundlichen Grüßen
Michael Hill

Rechtsanwalt, Mediator (DAA)

Fey Hill Bunnemann
Partnerschaft mbB
Rechtsanwälte Steuerberater
Maximilianstraße 35a
80539 München

Telefon: 089 / 41 61 72 4 72
Mobil: 0151 / 5 246 18 10
Fax: 089 / 41 61 72 4 77


Seit gestern ist die re-sult AG offizieller Botschafter der Unternehmerinitiative „OHA!“ – Ostbayern HAndelt. Eine – wie wir finden – gelungene Initiative, welche wir gerne aktiv unterstützen. re-sult – Energy Intelligence


Hochlastzeitfenster für 2021 veröffentlicht

Wissen Sie, ob Ihre Verbrauchsstellen ggf. von der Regelung der atypischen Netznutzung profitieren können? Oder nutzen Sie bereits diese Sonderform der Netznutzung und wissen nicht, ob Sie im kommenden Jahr erneut unter diese Regelung fallen werden? Gerne unterstützten wir Sie bei der Überprüfung Ihrer ganz speziellen Situation. Kontaktieren Sie uns einfach unter info@re-sult.de, wir melden uns umgehend bei Ihnen. re-sult – wir liefern die guten Ergebnisse


Die neuen Steuern, Abgaben und Umlagen – für den Strombezug ab dem 01.01.2021 – stehen nunmehr fest!


Auch andere Unternehmen erkennen den Mehrwert einer echten Energieberatung https://www.zfk.de/unternehmen/nachrichten/artikel

Wir übernehmen diesen Service seit mittlerweile mehr als 6 Jahren erfolgreich für unsere Kunden. re-sult; Energy Intelligence – Wir liefern die guten Ergebnisse!

re-sult AG Eon Energieberater

FENECON: Unser Partner in Sachen Speicherlösungen

Werfen Sie einen Blick auf den aktuellen Newsletter unseres Partners. Lohnt sich …! Hier können Sie sich für den Newsletter anmelden: https://www1.fenecon.de/anmeldung-newsletter/


Seit 20 Jahren sorgt die GET AG auf dem Energiemarkt für innovative Services. Wir gratulieren unserem Partner zur Auszeichnung als Top-Innovator 2020!
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Umstellung der Umsatzsteuer bei kleinen Versorgungskunden… Einfacher geht es nicht! …oder doch? Lesen Sie hier: Blog der Kanzlei Fey Hill Bunnemann


Eine sehr interessante und bemerkenswerte Mitteilung unseres Partners Druckerei Niedermayr GmbH & Co. KG. Energy Efficiency!

Am 03.07. geht unsere PV Anlage mit einer Nennleistung von 1,5 MWp in Betrieb. Mit dieser gewaltigen Installation unterstreichen wir verstärkt unser Engagement zum Umweltschutz, welches Hauptbestandteil unserer strategischen Ausrichtung ist. Zwar beziehen wir schon seit Jahren CO2 neutralen 100%en Ökostrom, aber wir haben uns neue ehrgeizige Ziele gesetzt. Mit der neuen PV Anlage wollen wir ein weiteres Zeichen in die Richtung des Klimaschutzes setzen. Unser Anlage entlastet die Strom-Produktion der Energieunternehmen und unterstützt somit eine reduzierte CO2 Bilanz des Landes. Die produzierte Strommenge, die mehr als 10% unseres jährlichen Stromverbrauchs entspricht, wird ausschließlich zum eigenen Verbrauch genutzt. Unser Prinzip: Vermeiden, Reduzieren und nur wenn es anders nicht geht Kompensieren!!! https://www.niedermayr.net


Kennen Sie unseren Partner, Die Kanzlei Fey Hill Bunnemann? Die Kanzlei Fey Hill Bunnemann, auf Energie- und Insolvenzrecht spezialisiert, löst rechtliche Probleme bei der Eigenerzeugung (EEG und KWK), E-Mobilität, Energiekostenoptimierung sowie „Ökosteuer“. Siehe mehr hier: https://www.fey-hill-partner.de/


Unsere Freunde und leistungsstarker Partner, Consolinno Energy GmbH

Von Consolinno entwickeltes zukunftsweisendes KI-basiertes Verfahren ermöglicht Test zur Behebung von Netzengpässen und Integration erneuerbarer Energien. „Es war ein lokaler Mix aus Erzeugern und Verbrauchern, welcher zur Behebung der Engpässe beitrug“, sagte Klaus Nagl von der Consolinno Energy GmbH. Die von Consolinno entwickelte, KI-basierte Software übernahm beim Testabruf die netzdienliche Steuerung kompletter Quartiere und Nahwärmenetze, ebenso wie die ergänzende Koordination der flexiblen Steuerung von Biogasanlagen der Erzeugergemeinschaft für Energie in Bayern und des Biogasfachverbandes. Alle Anlagen befanden sich im Verteilnetzgebiet des Bayernwerks in welchem die TenneT als Übertragungsnetzbetreiber fungiert. Siehe mehr hier: https://lnkd.in/d-SDRTb


Sehr geehrte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner,

hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass uns die aktuelle Entwicklung bzgl. der Corona-Pandemie – insbesondere die Schließung der Kindergärten und Schulen – dazu veranlasst hat, unseren Bürobetrieb vorübergehend nur mit einer Notbesetzung aufrecht zu erhalten. Die überwiegenden Tätigkeiten des Tagesgeschäfts haben wir ins jeweilige Home-Office der Kolleginnen und Kollegen von re-sult verlagert. Alle re-sult Mitarbeiter sind mit Laptop und Mobiltelefon ausgestattet, so dass der Geschäftsbetrieb nahezu unbeeinträchtigt stattfinden kann. Sofern dennoch die telefonische Erreichbarkeit reduziert und/oder unsere Reaktionszeiten auf Ihre Anfragen gegebenenfalls etwas länger sein sollten als Sie das von uns gewohnt sind, so bitten wir um Ihr Verständnis. Wir sind definitiv durchgängig für Sie da und setzen alles daran, die Auswirkungen der Umstände so gering wie möglich zu halten. Vielen Dank!

Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Ihr re-sult Team